Benutzerordnung Computerpools

Nutzungsordnung

  1. Alle Nutzer des Computerpools am Institut für Geowissenschaften der Universität Halle unterliegen der allgemeinen Benutzerordnung des Institutes. Studenten anderer Fachbereiche und Institute können nur nach Zustimmung durch den Leiter des Pools die verfügbare Hard- und Software nutzen.
  2. Die Computerpools des Institutes dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden. Sie dienen ausschließlich den Arbeiten, die mit dem Studium verbunden sind.
  3. Beachten Sie die Termine für LV in dem Webportal für die Geopools (ausgenommen sind kurzfristig organisierte Veranstaltungen). Während der Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die Arbeit im Pool nicht möglich.
  4. Es ist nicht gestattet, fremde Software auf den Rechnern zu installieren. Nicht installierte Programme dürfen nur in Absprache mit dem Leiter des Pools zeitweise benutzt werden. Ebenso ist die Benutzung von Programmen untersagt, die Dateien jeder Art downloaden.
  5. Es ist verboten, Programme und Systemkomponenten zu kopieren, zu verändern oder zu löschen.
  6. In Ihrem Homeverueichnis H:\ können Sie begrenzt auf 1 GB Ihre Daten und Textdateien speichern. Für die Bearbeitung von Projekten in Forschung und Lehre steht Ihnen auf den Poolrechnern temporär das Laufwerk D:\ zur Verfügung. Lokale Bearbeitungen auf diesem Laufwerk ermöglichen in vielen Fällen schnellere Abläufe bei Berechnungen und digitalen Bearbeitungsprozessen. ACHTUNG! Kopieren Sie Ihre finalen Ergebnisse IMMER auf externe Austauschlaufwerke! Das Laufwerk D:\ wird regelmäßig automatisiert bereinigt, so dass Sie ggf. Ihre Daten verlieren, wenn Sie kein Backup Ihrer Ergebnisse durchführen.
  7. In regelmäßigen Abständen wird von den dazu bestimmten Mitarbeitern eine Bereinigung der benutzbaren Laufwerke vorgenommen, d.h. alle abgespeicherten persönlichen Daten werden, wenn nicht anders abgesprochen, gelöscht.
  8. Von jedem Benutzer wird ein verantwortungsvoller Umgang mit den Computern und den peripheren Geräten erwartet. Sollten vor oder während der Benutzung Fehler oder sonstige Defekte bemerkt werden, sind diese sofort und im eigenen Interesse zu melden. Nutzen Sie dazu das Kontaktformular auf der Poolseite (pools.geo.uni-halle.de).
  9. Essen und Trinken ist in den Pools verboten.
  10. Mit der Benutzung der PC in den Computerpools des Institutes wird die Anerkennung und Einhaltung der Benutzerordnung vorausgesetzt. Eine Nichtbeachtung kann eine Pool-Sperre sowie eine zivilrechtliche Anzeige nach sich ziehen.
  11. Beenden Sie ihre Arbeit mit dem Abmelden aus dem System.

 

 

 

Nutzungsordnung der EDV des Instituts

Diese Rahmenordnung regelt die Nutzung der im Institut für Geowissenschaften vorhandenen Hard- und Software sowie der zugehörigen Datenbestände. Sie knüpft an die Benutzerordnung des Universitätsrechenzentrums (1993) gemäß $ 101, Abs. 1 HEG an und setzt deren Anerkennung voraus.

Das lokale Rechnernetz (LAN) des Institutes umfasst die gesamte, den Routern nachgeordnete Hardware einschließlich der Novellserver und Workstations. Für einzelne Abteilungen können auf den genannten Verordnungen aufbauende, spezifizierte Vereinbarungen getroffen werden. 


§ 1 Grundsätze

Die Nutzung der Hard- und Software des FB ist nur unter Anerkennung der Benutzerordnung des Universitätsrechenzentrums, der vorliegenden Rahmenordnung sowie ggf. spezieller Vereinbarungen für Mitglieder des FB sowie andere am FB auszubildende Mitglieder der Universität erlaubt. Mit Genehmigung des Institutes kann der Nutzerkreis erweitert werden. Die Hard- und Software ist nur für dienstliche Zwecke im Rahmen der Lehre, Forschung und Verwaltung einzusetzen. Eine private Anwendung ist nicht zulässig.

1. Die Konfiguration und Wartung des LAN erfolgt in Eigenverantwortung des Institutes unter Einbeziehung des Rechenzentrums der Universität. Anschluss oder Entfernung von Geräten sowie Änderungen an Hard- und Softwareeinstellungen sind nur nach Absprache mit den dafür Verantwortlichen erlaubt. Hierzu werden von beiden Instituten je 1 Mitarbeiter benannt. Zur Absicherung der Funktionstüchtigkeit der DV-Systeme sind diesen Verantwortlichen unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die Daten zu gewähren.

2. Für die unter § 1 Abs. 3 genannten Verantwortlichen können für spezielle Aufgaben weitere Vertreter eingesetzt werden, die gegenüber den Hauptverantwortlichen Informationspflicht haben.

3. Von jedem Nutzer wird ein verantwortungsvoller Umgang mit der zur Verfügung stehenden Hard- und Software erwartet. Sollten Probleme auftreten, sind die unter § 1 Abs. 3 und 4 genannten Verantwortlichen zu informieren.

 

§ 2 Organisatorisches

1. Zur Nutzung des LAN ist ein Account notwendig, das entsprechend den Richtlinien des URZ zentral vergeben wird. Studenten beantragen ihr Account direkt beim URZ, Mitarbeiter über die unter § 1 Pkt. 2 genannten Verantwortlichen.

2. Die mit dem Account gekoppelten Lese- und Schreibbefugnisse werden durch die Arbeitsgruppenleiter des Antragsstellers geregelt.

3. Die Arbeit an speziellen Geräten ist nur nach einer technischen Einweisung und Eintragung in ein hierfür vorgesehenes Nutzerbuch zulässig.

4. Bei der Anschaffung und Installation spezieller Hard- und Software stehen die genannten Verantwortlichen beratend zur Seite. Bei Inkompatibilitäten mit dem LAN des FB sind derartige Komponenten nur auf lokalen Ressourcen und unter Verantwortung des jeweiligen Nutzers anzuwenden.

5. Bei Übertragung von Daten zur weiteren Bearbeitung auf die Rechner des LAN ist folgendes durch die Nutzer zu gewährleisten:

  • alle Fremddaten und bewegliche Datenträger müssen auf Viren geprüft werden
  • die Speicherung der Daten darf nur in eindeutig hierfür vorgesehenen Pfaden erfolgen
  • die Aktualität der Daten ist regelmäßig zu prüfen und nicht benötigte Daten sind vom Verursacher zu löschen

6. Die Archivierung der Daten erfolgt durch die Nutzer. Unabhängig hiervon werden durch die Verantwortlichen gemäß §1 Abs. 3/4 von allen Servern in regelmäßigen Abständen Backups angefertigt, die zum Zwecke der Rekonstruktion des Betriebssystems bei Havarien aktualisiert, nicht aber archiviert werden.

7. Zur Optimierung der Speicherkapazität werden durch die Verantwortlichen gemäß §1 Abs. 3/4 die Volumes regelmäßig auf nicht benötigte Dateien geprüft und diese gelöscht. Hierzuzählen insbesondere veraltete temporäre Daten sowie Files des Typs *.bak usw. 


§ 3 Lizenzrechte

1. Kopien von Daten, Programmen oder Programmteilen für die private Nutzung sind nicht zulässig.

2. Die anderweitige Nutzung der auf den Rechnern des FB verwendete Software außerhalb des LAN ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die jeweiligen Vorgesetzten bzw. Verantwortlichen gemäß §1 Abs. 3/4 erlaubt.

3. Private Software darf nur auf der dem FB gehörigen Hardware installiert werden, wenn hierbei die Rechte des Lizenzgebers nicht verletzt werden und die Genehmigung durch die Verantwortlichen gemäß §1 Abs. 3/4 vorliegt . 


§ 4 Datenschutz

1. Eine Weitergabe von Informationen über Arbeitsergebnisse, Software und Daten an nicht ausdrücklich Befugte ist nicht gestattet.

2. Jeder Nutzer hat sich durch sein Account im Netz eindeutig zu identifizieren. Das an das Account gekoppelte Passwort ist sensibel zu handhaben und eine Weitergabe an Dritte zu vermeiden. Bei eventuellen Schäden haftet der Inhaber des Accounts.

3. Jeder Nutzer ist verpflichtet, in geeigneter Weise eine unbefugte Nutzung der ihm zugeordneten Hard- und Softwareressourcen zu verhindern. 


§ 5 Haftung

1. Das Institut übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der durch die Benutzung seiner Einrichtungen und Programme erzielten Ergebnisse.

2. Das Institut behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Rahmenordnung die Nutzungsmöglichkeiten des LAN einschränken bzw. zu entziehen. Durch den Ausschluss eines Nutzers werden die aus seinen Aktivitäten entstandenen Verpflichtungen nicht berührt.

3. Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bzw. Forderungen Dritter werden dem Nutzer durch die Universität in Rechnung gestellt.

4. Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, das Institut von Ersatzleistungen Dritter, die allein auf sein Verhalten zurückzuführen sind, freizuhalten und sich um einen möglichst ökonomischen Einsatz der angewendeten Technik und Mittel zu bemühen.

5. Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen werden von der Rahmenordnung nicht berührt. 


§ 6 Inkrafttreten

Die Rahmenordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung durch das Institut in Kraft.